

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge über die Herstellung, den Vertrieb und die Lieferung von Backwaren, Feinbackwaren und damit zusammenhängenden Leistungen zwischen der Ogoralek GmbH („Ogoralek“) und ihren Kunden.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 Unternehmensgesetzbuch („UGB“). Sie gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz („KSchG“).
(3) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Ogoralek ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Ausführung einer Bestellung bedeutet keine Zustimmung zu Geschäftsbedingungen des Kunden.
(4) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: 1. individuell ausgehandelte und vereinbarte Vertragsbestimmungen, 2. Rahmenvertrag, 3. Auftragsbestätigung, 4. ausdrücklich verbindliches Angebot von Ogoralek, 5. diese AGB.
(1) Vertragsgegenstand ist die Herstellung und Lieferung der im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Lieferabruf bezeichneten Back- und Feinbackwaren in der vereinbarten Art, Menge, Verpackung und Qualität.
(2) Zum Sortiment von Ogoralek gehören insbesondere Schaumrollen, Kipferl, Kokoskuppeln, Streuselkuchen, Linzertörtchen, Strudel, Linzertaschen, Linzeraugen sowie verschiedene Törtchen und Kuchen. Das jeweils aktuelle Sortiment ergibt sich aus den Produktunterlagen, Angeboten und Auftragsbestätigungen von Ogoralek.
(3) Kundenspezifische Füllungen, Rezepturen, Verpackungen, Etiketten oder Produktvarianten sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart und von Ogoralek bestätigt wurden.
(4) Produktabbildungen, Muster, Katalogangaben und allgemeine Produktbeschreibungen dienen der Veranschaulichung. Geringfügige, bei handwerklich hergestellten Lebensmitteln übliche Abweichungen in Form, Farbe, Größe, Gewicht oder Ausführung stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Qualität, Lebensmittelsicherheit und Verwendbarkeit nicht beeinträchtigt werden.
(5) Maßgeblich sind die von den Parteien freigegebenen Produktspezifikationen. Vom Kunden übermittelte Spezifikationen werden nur Vertragsbestandteil, wenn Ogoralek sie ausdrücklich in Textform angenommen hat.
(6) Ogoralek darf Produkte, Rezepturen, Zutaten oder Verpackungseinheiten aus sachlichem Grund ändern, sofern dadurch die vereinbarte Qualität und Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt werden und sämtliche lebensmittelrechtlichen sowie kennzeichnungsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Wesentliche Änderungen, insbesondere Änderungen von Zutaten oder Allergenen, werden dem Kunden rechtzeitig vor Lieferung der geänderten Ware mitgeteilt.
(1) Produktdarstellungen, Preislisten, Kataloge und Inhalte der Website stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, eine Bestellung abzugeben.
(2) Bestellungen können insbesondere per E-Mail, Telefon, Bestellformular, elektronischem Bestellsystem oder im Rahmen eines vereinbarten Lieferabrufs übermittelt werden.
(3) Der Vertrag kommt zustande durch: 1. eine Auftragsbestätigung von Ogoralek in Textform, 2. die tatsächliche Ausführung der Bestellung durch Ogoralek oder 3. die rechtzeitige Annahme eines ausdrücklich als verbindlich bezeichneten Angebots von Ogoralek durch den Kunden.
(4) Angebote von Ogoralek sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein ausdrücklich verbindliches Angebot kann innerhalb der darin genannten Annahmefrist angenommen werden. Ist keine Annahmefrist angegeben, kann es innerhalb von 14 Kalendertagen ab Angebotsdatum angenommen werden.
(5) Bei laufenden Geschäftsbeziehungen können die Parteien einen Rahmenvertrag schließen. Die einzelnen Lieferabrufe bestimmen insbesondere Produkt, Menge, Preis und Liefertermin im Rahmen des jeweiligen Rahmenvertrags.
(6) Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrags bedürfen zu ihrer Nachweisbarkeit der Textform, insbesondere per E-Mail. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang.
(1) Es gelten die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im jeweiligen Lieferabruf vereinbarten Preise.
(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich der vereinbarten Verpackungs-, Versand-, Transport-, Express- und sonstigen Nebenkosten.
(3) Mindestbestellmengen, Mengeneinheiten und Mindermengenzuschläge ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste.
(4) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto darf nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform abgezogen werden.
(5) Bei Teillieferungen darf Ogoralek entsprechende Teilrechnungen ausstellen.
(6) Bei Neukunden, Sonderanfertigungen, Private-Label-Produkten oder größeren Bestellmengen darf Ogoralek eine angemessene Anzahlung, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Die konkrete Höhe und Fälligkeit werden im Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegt.
(7) Der Kunde gerät mit Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels in Verzug, ohne dass eine gesonderte Mahnung erforderlich ist. Bei einem von ihm zu verantwortenden Zahlungsverzug schuldet der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB. Ogoralek ist außerdem berechtigt, die gesetzliche Pauschale für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB sowie darüber hinausgehende, notwendige und angemessene Betreibungskosten zu verlangen.
(8) Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, darf Ogoralek nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist noch ausstehende Leistungen bis zur vollständigen Zahlung oder Erbringung einer angemessenen Sicherheit zurückbehalten. Das Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten, bleibt unberührt.
(9) Bei objektiv begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden darf Ogoralek für noch nicht ausgeführte Lieferungen Vorauszahlung oder eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen. Wird diese trotz angemessener Frist nicht erbracht, darf Ogoralek vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten.
(10) Der Kunde darf nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die von Ogoralek anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung aus der jeweiligen Lieferung Eigentum von Ogoralek.
(2) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiterverkaufen, verarbeiten oder verbrauchen.
(3) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Bei einem Zugriff Dritter hat der Kunde Ogoralek unverzüglich zu informieren.
(4) Der Kunde hat die Vorbehaltsware bis zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung entsprechend den vorgegebenen Lagerungs-, Hygiene- und Temperaturbedingungen aufzubewahren. Zwingende lebensmittelrechtliche Pflichten bleiben unberührt.
(1) Die Lieferung erfolgt durch Anlieferung an den vereinbarten Lieferort oder durch Abholung, sofern diese vereinbart wurde.
(2) Transport- und Lieferkosten trägt der Kunde, sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung keine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
(3) Bei Abholung geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Kunden oder eine von ihm beauftragte Person über.
(4) Bei Anlieferung geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an der vereinbarten Entladestelle auf den Kunden über. Das Abladen erfolgt durch den Kunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(5) Für Exportgeschäfte können abweichend Incoterms® 2020 vereinbart werden. Der konkret vereinbarte Incoterm einschließlich des benannten Ortes muss im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegeben werden.
(6) Liefertermine sind unverbindliche voraussichtliche Termine, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Fixtermin vereinbart wurden.
(7) Bei einer voraussichtlichen Lieferverzögerung informiert Ogoralek den Kunden, sobald die Verzögerung und deren voraussichtliche Dauer erkennbar sind.
(8) Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Kunden zumutbar sind. Zulässige Teillieferungen dürfen gesondert verrechnet werden.
(9) Bei Sonderanfertigungen und produktionsbedingten Bestellmengen sind branchenübliche und für den Kunden zumutbare Mengenabweichungen von bis zu fünf Prozent nach oben oder unten zulässig. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
(10) Grenzüberschreitende Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der rechtlichen Zulässigkeit, der logistischen Durchführbarkeit sowie der Einhaltung der anwendbaren lebensmittel-, kennzeichnungs-, verpackungs-, steuer- und einfuhrrechtlichen Vorgaben.
(1) Der Kunde hat die Ware nach Ablieferung unverzüglich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen. Die Untersuchung umfasst insbesondere Menge, Identität, Verpackung, erkennbare Beschädigungen, Temperatur, Mindesthaltbarkeitsdatum und erkennbare Qualitätsmängel.
(2) Erkennbare Mängel sind unverzüglich bei Warenübernahme, bei leicht verderblicher Ware spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Ablieferung, in Textform anzuzeigen. Temperatur- und Transportschäden sowie Fehlmengen sind zusätzlich unmittelbar auf dem Lieferschein oder Frachtpapier zu dokumentieren.
(3) Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen.
(4) Unterbleibt die rechtzeitige Untersuchung oder Anzeige, treten die Rechtsfolgen des § 377 UGB ein.
(5) Die Mängelanzeige muss nach Möglichkeit folgende Angaben enthalten: Produktbezeichnung, Lieferdatum, Lieferschein- oder Rechnungsnummer, Chargen- oder Losnummer, Mindesthaltbarkeitsdatum, beanstandete Menge, konkrete Beschreibung des Mangels, Zeitpunkt der Feststellung, Angaben zu Lagerung und Temperatur sowie aussagekräftige Fotos.
(6) Beanstandete Ware ist bis zur Untersuchung oder Freigabe durch Ogoralek sachgerecht, getrennt und unter Einhaltung der vorgeschriebenen Lager- und Temperaturbedingungen aufzubewahren. Der Kunde hat eine für die Untersuchung angemessene Menge der beanstandeten Ware grundsätzlich bis zu 14 Tage nach der Mängelanzeige aufzubewahren, sofern Ogoralek oder eine Behörde nicht rechtzeitig eine längere Aufbewahrung verlangt.
(7) Beanstandete Ware darf nicht ohne vorherige Zustimmung von Ogoralek vernichtet oder zurückgesandt werden. Dies gilt nicht, wenn eine unverzügliche Vernichtung aufgrund einer akuten Gesundheitsgefahr oder behördlichen Anordnung erforderlich ist. In diesem Fall hat der Kunde zuvor, soweit möglich und zumutbar, eine nachvollziehbare Beweissicherung vorzunehmen und Ogoralek unverzüglich zu informieren.
(8) Unaufgeforderte Rücksendungen können abgelehnt werden.
(1) Bei einem berechtigten Mangel ist Ogoralek zunächst nach ihrer Wahl zur Verbesserung oder zum Austausch innerhalb angemessener Frist berechtigt.
(2) Ist eine Verbesserung oder ein Austausch unmöglich, für Ogoralek mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden oder nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, darf der Kunde eine angemessene Preisminderung verlangen. Bei einem nicht bloß geringfügigen Mangel darf der Kunde vom Vertrag hinsichtlich der betroffenen Lieferung zurücktreten.
(3) Im Einvernehmen mit dem Kunden kann die Abwicklung eines Mangels durch Gutschrift erfolgen.
(4) Rücksendungs-, Untersuchungs- und Entsorgungskosten trägt die Partei, deren Verantwortungsbereich der bestätigte Mangel zuzurechnen ist. Bei einer unberechtigten Beanstandung darf Ogoralek die notwendigen und angemessenen Untersuchungs- und Transportkosten verrechnen, sofern der Kunde die Unberechtigung der Beanstandung erkennen konnte.
(5) Ogoralek gewährleistet, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte oder in den Produktunterlagen angegebene Restlaufzeit aufweist und bei Einhaltung der angegebenen Lagerungsbedingungen bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum ihre produkttypischen Eigenschaften behält.
(6) Nach Gefahrübergang trägt der Kunde die Verantwortung für die Einhaltung der Kühlkette, Hygiene, sachgerechte Lagerung, ordnungsgemäße Warenrotation und den rechtzeitigen Verkauf.
(7) Ogoralek haftet nicht für Qualitätsbeeinträchtigungen, die auf unsachgemäße Lagerung, unterbrochene Kühlketten, ungeeignete Transportbedingungen, eigenmächtige Veränderungen der Ware oder sonstige Umstände im Verantwortungsbereich des Kunden zurückzuführen sind.
(1) Ogoralek stellt dem Kunden die aus dem eigenen Verantwortungsbereich stammenden Produktinformationen, insbesondere zu Zutaten, Allergenen, Nährwerten, Lagerungsbedingungen und Mindesthaltbarkeit, in der jeweils vereinbarten Form zur Verfügung.
(2) Bei Produkten unter einer Marke von Ogoralek richtet sich die Kennzeichnung nach der von Ogoralek freigegebenen Produkt- und Etikettenfassung.
(3) Bei Private-Label-Produkten stellt der Kunde die von ihm gewünschten Marken-, Gestaltungs-, Werbe- und Übersetzungselemente zur Verfügung. Produktion und Druck erfolgen erst nach dokumentierter Freigabe der endgültigen Produkt- und Etikettenfassung durch beide Parteien.
(4) Jede Partei ist für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Angaben verantwortlich, die aus ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich stammen. Der Kunde ist insbesondere für die von ihm bereitgestellten Marken, Logos, Übersetzungen, Werbeaussagen und Gestaltungselemente verantwortlich. Ogoralek bleibt für die eigenen Rezeptur-, Herstellungs- und Produktinformationen verantwortlich.
(5) Die Freigabe eines Etiketts oder einer Verpackung durch den Kunden entbindet Ogoralek nicht von zwingenden gesetzlichen Pflichten, die Ogoralek als Lebensmittelunternehmer treffen.
(6) Der Kunde darf Etiketten, Verpackungen, Zutatenangaben, Allergeninformationen oder Mindesthaltbarkeitsangaben nicht ohne vorherige Abstimmung mit Ogoralek verändern, wenn die Ware weiterhin unter Hinweis auf Ogoralek oder eine von Ogoralek stammende Produktspezifikation vertrieben wird.
(7) Änderungen von Rezeptur, Zutaten, Allergenen, Nährwertinformationen oder Lagerungsbedingungen werden dem Kunden rechtzeitig vor Lieferung der geänderten Ware mitgeteilt.
(1) Beide Parteien haben die für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich erforderlichen Informationen zur Rückverfolgbarkeit von Waren, Verpackungen und Chargen zu dokumentieren und der jeweils anderen Partei im Bedarfsfall unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei einem Sicherheitsverdacht dürfen die Auslieferung und der weitere Verkauf der betroffenen Ware unverzüglich ausgesetzt werden. Der Kunde hat betroffene Chargen zu separieren, Bestände zu erfassen und die Anweisungen zur Produktsperre zu beachten.
(3) Der Kunde hat Ogoralek bei notwendigen Rückruf-, Rücknahme- und Informationsmaßnahmen angemessen zu unterstützen. Dazu gehören insbesondere die Information betroffener Verkaufsstellen, die Meldung vorhandener Bestände sowie die Unterstützung bei Rückholung, Sperrung oder Vernichtung der Ware.
(4) Zwingende gesetzliche und behördliche Melde-, Informations- und Handlungspflichten bleiben unberührt.
(5) Die Kosten einer Produktsperre, Rücknahme oder eines Rückrufs trägt die Partei, deren Verantwortungsbereich die Ursache zuzurechnen ist. Bei Mitverursachung erfolgt die Kostentragung nach dem jeweiligen Verursachungs- und Verantwortungsanteil.
(6) Bis zur Klärung der Verantwortlichkeit trägt jede Partei ihre eigenen internen Kosten. Unaufschiebbare externe Kosten trägt vorläufig jene Partei, die die betreffende Maßnahme beauftragt hat. Nach Klärung der Ursache erfolgt eine endgültige Abrechnung entsprechend der Verantwortlichkeit.
(1) Ogoralek erfüllt die österreichischen verpackungsrechtlichen Verpflichtungen für Verpackungen, die von Ogoralek im eigenen Namen in Österreich in Verkehr gesetzt werden, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem.
(2) Bei Private-Label-Produkten, Exportlieferungen oder vom Kunden bereitgestellten Verpackungen werden Verantwortlichkeit, Kennzeichnung, Lizenzierung, Systembeteiligung und Kosten gesondert im Angebot, Rahmenvertrag oder in der Auftragsbestätigung festgelegt.
(3) Der Kunde hat Ogoralek alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Beurteilung der verpackungsrechtlichen Verantwortlichkeit erforderlich sind.
(1) Rahmenverträge werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie können von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform ordentlich gekündigt werden.
(2) Bereits verbindlich bestätigte Einzelaufträge bleiben von der Kündigung eines Rahmenvertrags grundsätzlich unberührt und sind vertragsgemäß abzuwickeln.
(3) Soweit Jahreskonditionen vereinbart werden, gelten diese für den ausdrücklich festgelegten Zeitraum. Die Laufzeit der Jahreskonditionen berührt die Laufzeit des Rahmenvertrags nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(5) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn: 1. eine Partei trotz Mahnung und angemessener Nachfrist eine wesentliche Vertragspflicht erheblich oder wiederholt verletzt, 2. der Kunde mit einer wesentlichen Zahlung in Verzug gerät, 3. schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen lebensmittelrechtliche, hygienische oder sicherheitsbezogene Vorgaben vorliegen, 4. Marken, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen unzulässig verwendet werden oder 5. die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem sonstigen erheblichen Grund unzumutbar ist.
(6) Eine Kündigung allein wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt nur im Rahmen der zwingenden insolvenzrechtlichen Bestimmungen und bei Vorliegen eines gesetzlich zulässigen Kündigungsgrundes.
(1) Preisänderungen gelten nicht für bereits verbindlich bestätigte Einzelaufträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Erhöhen oder vermindern sich nach Abschluss eines Rahmenvertrags die für die Preisbildung maßgeblichen Kosten, insbesondere für Rohstoffe, Energie, Personal, Verpackung, Transport, Steuern oder Abgaben, insgesamt um mehr als fünf Prozent, darf jede Partei eine entsprechende Anpassung der Preise für zukünftige, noch nicht verbindlich bestellte Lieferungen verlangen.
(3) Eine Preisanpassung darf nur im Verhältnis zur tatsächlichen Veränderung der preisbildenden Kosten erfolgen. Die maßgeblichen Umstände sind der anderen Partei auf Verlangen nachvollziehbar darzulegen.
(4) Eine Preisänderung ist mindestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitzuteilen.
(5) Führt die Änderung zu einer wesentlichen Preiserhöhung, darf der Kunde den Rahmenvertrag hinsichtlich noch nicht verbindlich bestellter Lieferungen bis zum Wirksamwerden der Änderung in Textform kündigen.
(1) Ogoralek haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Personenschäden sowie in allen Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig ist.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Ogoralek nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren unmittelbaren Schaden.
(3) Die Haftung nach Abs. 2 ist auf den Netto-Auftragswert der schadensverursachenden Lieferung begrenzt. Bei laufenden Lieferbeziehungen ist sie auf den mit dem betroffenen Kunden in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadensereignis erzielten Netto-Umsatz begrenzt, mindestens jedoch auf den Netto-Auftragswert der schadensverursachenden Lieferung.
(4) Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden, zwingender Produkthaftung oder sonstiger gesetzlich nicht beschränkbarer Haftung.
(5) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und sonstige Folgeschäden ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit der betreffende Schaden die typischerweise vorhersehbare Folge einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist.
(6) Schäden, die auf falsche Lagerung, unterbrochene Kühlketten, Missachtung von Hygiene- oder Temperaturvorgaben, eigenmächtige Umetikettierung, Weiterverkauf nach Eintritt erkennbarer Verderbnis oder Nichtbeachtung einer Produktsperre zurückzuführen sind, fallen in den Verantwortungsbereich des Kunden.
(7) Zwingende Ansprüche nach dem österreichischen Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(1) Keine Partei haftet für eine Verzögerung oder Nichterfüllung, soweit diese auf einem Ereignis höherer Gewalt beruht, das außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt und trotz angemessener Vorsorge nicht verhindert oder überwunden werden konnte.
(2) Dazu können insbesondere Naturereignisse, Hochwasser, Feuer, Epidemien, Pandemien, Krieg, Terror, behördliche Maßnahmen, behördliche Betriebsschließungen, Streik, Aussperrung, Energieausfälle sowie erhebliche Transport- oder Lieferkettenstörungen zählen.
(3) Rohstoff- oder Verpackungsknappheit, Produktionsausfälle, Cybervorfälle oder Störungen bei Vorlieferanten gelten nur als höhere Gewalt, wenn sie auf einem Ereignis nach Abs. 1 beruhen und keine zumutbare Ersatzbeschaffung oder andere zumutbare Abhilfemaßnahme möglich ist.
(4) Allgemeine Preissteigerungen, mangelnde Liquidität, vorhersehbarer Personalbedarf und durch ordnungsgemäße Wartung vermeidbare Anlagenstörungen gelten nicht als höhere Gewalt.
(5) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Ursache, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen des Ereignisses.
(6) Die betroffenen Leistungspflichten ruhen für die Dauer und im Umfang der Behinderung. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen. Zumutbare Teillieferungen bleiben zulässig.
(7) Dauert das Ereignis länger als 30 Kalendertage, darf jede Partei den betroffenen, noch nicht erfüllten Einzelauftrag in Textform beenden. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen bleiben zu bezahlen.
(8) Bei akuter Sicherheits-, Kühlketten- oder Verderbsgefahr darf Ogoralek Lieferungen sofort aussetzen oder betroffene Einzelaufträge aufheben, soweit dies zur Vermeidung eines Schadens erforderlich ist.
(1) Die Parteien haben alle ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zugänglich werdenden nicht öffentlichen kaufmännischen, betrieblichen und technischen Informationen vertraulich zu behandeln.
(2) Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Rezepturen, Herstellungsverfahren, Produktspezifikationen, Kalkulationen, Preise, Konditionen, Absatz- und Bestellmengen, Lieferanteninformationen sowie als vertraulich bezeichnete Unterlagen.
(3) Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung der Geschäftsbeziehung verwendet und nur solchen Mitarbeitern, Beratern oder sonstigen Personen zugänglich gemacht werden, die sie für diesen Zweck benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(4) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich: bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Vertragsverletzung öffentlich zugänglich sind oder werden, rechtmäßig von einem berechtigten Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund eines Gesetzes, einer gerichtlichen Entscheidung oder behördlichen Anordnung offengelegt werden müssen.
(5) Soweit rechtlich zulässig, ist die andere Partei vor einer gesetzlich oder behördlich erforderlichen Offenlegung rechtzeitig zu informieren.
(6) Die Geheimhaltungspflicht gilt für fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Rezepturen, Herstellungsverfahren und sonstige Geschäftsgeheimnisse sind darüber hinaus so lange vertraulich zu behandeln, wie sie die gesetzlichen Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses erfüllen.
(1) Sämtliches bereits vor Vertragsabschluss vorhandenes Know-how von Ogoralek, insbesondere Rezepturen, Herstellungsverfahren und Produktspezifikationen, sowie die daran bestehenden Rechte verbleiben bei Ogoralek.
(2) Auch bei kundenspezifischen Entwicklungen verbleiben Rezeptur, Herstellungsverfahren und produktionsbezogenes Know-how bei Ogoralek, sofern keine gesonderte Vereinbarung in Textform über Exklusivität oder eine Übertragung von Rechten gegen gesonderte Vergütung getroffen wurde.
(3) Ohne ausdrückliche Vereinbarung erhält der Kunde keine Exklusivität hinsichtlich einer kundenspezifischen Produktentwicklung.
(4) Vom Kunden bereitgestellte Marken, Logos, Texte und Designs verbleiben beim Kunden oder beim jeweiligen Rechteinhaber.
(5) An von Ogoralek erstellten Gestaltungen erhält der Kunde, soweit für den vereinbarten Zweck erforderlich und sofern nichts anderes vereinbart wurde, ein einfaches, nicht übertragbares und auf das jeweilige Produkt beschränktes Nutzungsrecht.
(6) Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Marken, Logos, Bilder, Texte, Verpackungen, Werbeaussagen und sonstigen Gestaltungselemente keine Rechte Dritter verletzen.
(7) Der Kunde hält Ogoralek hinsichtlich berechtigter Ansprüche Dritter einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten schad- und klaglos, soweit die Rechtsverletzung dem Verantwortungsbereich des Kunden zuzurechnen ist. Ogoralek hat den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche zu informieren und ihm eine angemessene Mitwirkung an der Rechtsverteidigung zu ermöglichen.
(8) Marken, Logos und Produktfotos von Ogoralek dürfen nur mit vorheriger Zustimmung in Textform und entsprechend den freigegebenen Vorgaben verwendet werden. Das Nutzungsrecht ist nicht ausschließlich, nicht übertragbar und auf die Bewerbung tatsächlich von Ogoralek bezogener Produkte beschränkt.
(9) Logos und Produktfotos von Ogoralek dürfen ohne Zustimmung nicht inhaltlich verändert oder irreführend verwendet werden. Das Nutzungsrecht endet spätestens mit dem Ende der Geschäftsbeziehung oder dem Abverkauf rechtmäßig bezogener Restbestände.
(10) Ogoralek darf Namen, Marken oder Logos des Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung als Referenz verwenden.
(11) Ein Wettbewerbsverbot, Gebietsschutz oder Exklusivität besteht nur, wenn dies individuell vereinbart wurde.
(1) Muster dienen der Veranschaulichung. Handelsübliche geringfügige Abweichungen zwischen einem Muster und der später gelieferten, insbesondere handwerklich hergestellten Ware stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Qualität und Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(2) Muster werden nur kostenlos bereitgestellt, wenn dies ausdrücklich zugesagt wurde. Ogoralek darf insbesondere Versand-, Entwicklungs- und Sonderanfertigungskosten verrechnen, wenn der Kunde vorab darauf hingewiesen wurde.
(1) Ogoralek verarbeitet personenbezogene Daten von Ansprechpartnern und sonstigen Geschäftskontakten insbesondere zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Lieferung, Rechnungslegung, Kundenbetreuung und zum Forderungsmanagement grundsätzlich als datenschutzrechtlich Verantwortlicher.
(2) Nähere Informationen über Art, Umfang, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer und Betroffenenrechte enthält die gesonderte Datenschutzerklärung von Ogoralek, die auf der Website und bei der Datenerhebung zugänglich gemacht wird.
(3) Soweit Ogoralek personenbezogene Daten ausnahmsweise ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung.
(1) Der Kunde darf Forderungen aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung von Ogoralek an Dritte abtreten. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Eine Übertragung des gesamten Vertragsverhältnisses durch den Kunden bedarf der vorherigen Zustimmung von Ogoralek.
(3) Ogoralek darf das Vertragsverhältnis im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge, Unternehmensübertragung oder Umstrukturierung auf einen Rechtsnachfolger übertragen, sofern dadurch keine wesentliche Verschlechterung der Rechtsstellung des Kunden eintritt.
(1) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts („CISG“).
(2) Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird für Unternehmer die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von Ogoralek vereinbart. Ogoralek ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
(3) Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von Ogoralek. Erfüllungsort für Lieferungen ist der jeweils vereinbarte Lieferort.
(4) Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags bedürfen zu ihrer Nachweisbarkeit der Textform, insbesondere per E-Mail. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang. Die Parteien können von der vereinbarten Textform einvernehmlich abgehen.
(5) Aus der einmaligen oder wiederholten Nichtausübung eines Rechts kann kein dauerhafter Verzicht auf dieses Recht abgeleitet werden.
(6) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(7) Verbindliche Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen ausschließlich der Orientierung. Bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich, soweit dies rechtlich zulässig ist.
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